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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92   

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OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92 (https://dejure.org/1993,3067)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15.04.1993 - 1 B 94/92 (https://dejure.org/1993,3067)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15. April 1993 - 1 B 94/92 (https://dejure.org/1993,3067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Verhältnis von Gaststätten- und Baurecht, Zumutbarkeitsgrenze für Gaststättenlärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baurecht; Bauerlaubnis ; Materiell-baurechtliche Zulässigkeit; Gaststättenrecht ; Begrenzung der Öffnungszeiten; Zumutbarkeitsgrenze für Gaststättenlärm

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 80
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Bremen, 23.06.1989 - 1 B 45/89

    Sperrzeit; Verlängerung; Gewerbe; Ausübung; Diskothek

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Vorrang hat die Bauerlaubnis (soweit sie nicht eingeschränkt erteilt worden ist) für die die genehmigte Betriebsart allgemein kennzeichnenden, typischen Auswirkungen, während die je nach konkreter Betriebsgestaltung variablen Auswirkungen den stärkeren Bezug zur Entscheidungskompetenz der Gaststättenbehörde haben (BVerwGE 80, 259 (262 f.)); mit anderen Worten ist die gaststättenrechtliche Kompetenz durch eine erteilte Bauerlaubnis zurückgedrängt, wenn sie die begriffliche Identität des bauaufsichtlich genehmigten Betriebes treffen (BVerwG, GewArch 1992, 109 ) oder die genehmigte Betriebsart unmöglich machen würde (OVG Bremen, NVwZ 1990, 282 ).

    Der beschließende Senat hat sich dementsprechend bisher stets unter Nutzung aller Anhaltspunkte bemüht, ein Gesamtbild der von der Gaststätte ausgehenden Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft zu gewinnen (OVG Bremen, Beschl. v. 2.12.1987, OVG l B 88 und 89/87; Beschl. v. 23.6.1989, l B 45/89, NVwZ 1990, 282 ).

    Geklärt ist dabei, daß dem Gaststättenbetrieb auch solche Lärmeinwirkungen zuzurechnen sind, die die Gäste in der nahen Umgebung der Gaststätten verursachen, gleichgültig ob der Gastwirt diese Folgen beeinflussen kann oder nicht (BVerwG, GewArch. 1992, 34 f.; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.6.1989, l B 45/89, NVwZ 1990, 282 ).

    Auch der Hinweis darauf, daß die "arttypischen Öffnungszeiten" unterschritten würden, belegt für sich allein noch nicht, daß über die notwendige Anpassung an die konkrete Umgebung hinaus in den Kernbereich des Betriebes eingegriffen wird (OVG Bremen, Beschl. v. 23.6.1989, 1 B 45/89, NVwZ 1990, 282 ).

    Der Senat hat bisher lediglich für behördlich auf 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr vorgesehene Schließungszeiten entschieden, daß sie den Kernbereich der jeweils zugelassenen Betriebsart nicht beeinträchtigten (Beschl. v. 2.12.1987, 1 B 88 u. 89/87; Beschl. v. 23.6.1989, 1 B 45/89, NVwZ 1990, 282 ).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 B 152.91

    Gewerberecht: Zeitliche Nutzungsbechränkung bei baurechtlich genehmigter

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Vorrang hat die Bauerlaubnis (soweit sie nicht eingeschränkt erteilt worden ist) für die die genehmigte Betriebsart allgemein kennzeichnenden, typischen Auswirkungen, während die je nach konkreter Betriebsgestaltung variablen Auswirkungen den stärkeren Bezug zur Entscheidungskompetenz der Gaststättenbehörde haben (BVerwGE 80, 259 (262 f.)); mit anderen Worten ist die gaststättenrechtliche Kompetenz durch eine erteilte Bauerlaubnis zurückgedrängt, wenn sie die begriffliche Identität des bauaufsichtlich genehmigten Betriebes treffen (BVerwG, GewArch 1992, 109 ) oder die genehmigte Betriebsart unmöglich machen würde (OVG Bremen, NVwZ 1990, 282 ).

    Grundsätzlich steht die erteilte Bauerlaubnis gaststättenrechtlichen Regelungen der Betriebszeit nicht entgegen (BVerwG, GewArch 1992, 109 ).

    Erst recht gilt dies, wenn die erteilte Bauerlaubnis insoweit einen Vorbehalt enthält (BVerwG, GewArch 1992, 109 ).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Die Lage ist vergleichbar mit den Fällen des räumlichen Aufeinandertreffens unterschiedlich zulässiger Nutzungen, die die Rechtsprechung nach dem Prinzip der wechselseitigen Rücksichtnahme löst (BVerwG, UPR 89, 28. Zum Nebeneinander von Sportstätten und Wohnbebauung s. BVerwGE 81, 197 (203 ff.); 88, 143).

    Gegenüber der Umgestaltung des Betriebes, durch die die verstärkten Lärmimmissionen erst ausgelöst worden sind, genießt die vorhandene und der Planung entsprechende Wohnnutzung Priorität und verdient deshalb die stärkere Beachtung (zur Bedeutung der Priorität bei Nutzungskonflikten s. BVerwGE 81, 197 ; BVerwG, Beschl. v. 7.8.1991, 7 B 48.91).

    Die vorhandenen Verfahren (besonders TA-Lärm und VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1) sind auf gewerblichen Lärm mit gleichförmigem oder gleichmäßigem Geräusch zugeschnitten, mögen darin auch Lärmspitzen auftreten (BVerwGE 81, 197 (203 f.); 88, 143 (148)).

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Die Bauerlaubnis entfaltet (auch) eine feststellende Wirkung und hat Bindungswirkung in gaststättenrechtlichen Verfahren, soweit die in Rede stehende Maßnahme in die originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt oder zu ihr doch den stärkeren Bezug hat (BVerwGE 80, 259 (262); 84, 11 (14)).

    Keine kompetenzrechtliche Beschränkung ergibt sich für die Gaststättenbehörde, wenn eine Bauerlaubnis abgelehnt worden ist (BVerwGE 84, 11 (14)) oder wenn eine bauaufsichtliche Entscheidung gar nicht getroffen worden ist.

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Die Bauerlaubnis entfaltet (auch) eine feststellende Wirkung und hat Bindungswirkung in gaststättenrechtlichen Verfahren, soweit die in Rede stehende Maßnahme in die originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt oder zu ihr doch den stärkeren Bezug hat (BVerwGE 80, 259 (262); 84, 11 (14)).

    Vorrang hat die Bauerlaubnis (soweit sie nicht eingeschränkt erteilt worden ist) für die die genehmigte Betriebsart allgemein kennzeichnenden, typischen Auswirkungen, während die je nach konkreter Betriebsgestaltung variablen Auswirkungen den stärkeren Bezug zur Entscheidungskompetenz der Gaststättenbehörde haben (BVerwGE 80, 259 (262 f.)); mit anderen Worten ist die gaststättenrechtliche Kompetenz durch eine erteilte Bauerlaubnis zurückgedrängt, wenn sie die begriffliche Identität des bauaufsichtlich genehmigten Betriebes treffen (BVerwG, GewArch 1992, 109 ) oder die genehmigte Betriebsart unmöglich machen würde (OVG Bremen, NVwZ 1990, 282 ).

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Die Lage ist vergleichbar mit den Fällen des räumlichen Aufeinandertreffens unterschiedlich zulässiger Nutzungen, die die Rechtsprechung nach dem Prinzip der wechselseitigen Rücksichtnahme löst (BVerwG, UPR 89, 28. Zum Nebeneinander von Sportstätten und Wohnbebauung s. BVerwGE 81, 197 (203 ff.); 88, 143).

    Die vorhandenen Verfahren (besonders TA-Lärm und VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1) sind auf gewerblichen Lärm mit gleichförmigem oder gleichmäßigem Geräusch zugeschnitten, mögen darin auch Lärmspitzen auftreten (BVerwGE 81, 197 (203 f.); 88, 143 (148)).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Bestandsschutz endet zwar mit der endgültigen Aufgabe des bestandsgeschützten Unternehmens (BVerwG, NVwZ 1988, 667; BVerwG UPR 90, 342).

    Er ist aber nicht gänzlich auf das konkrete Erscheinungsbild eines Betriebes eingeengt, sondern schließt die "immer schon vorausgesetzte Variationsbreite innerhalb der bereits zugestandenen Nutzung" ein (BVerwG, UPR 90, 342 (345)).

  • BVerwG, 07.08.1991 - 7 B 48.91

    Erheblichkeit von Sportlärm - Sportanlagen in der Nachbarschaft - Abendliche

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Gegenüber der Umgestaltung des Betriebes, durch die die verstärkten Lärmimmissionen erst ausgelöst worden sind, genießt die vorhandene und der Planung entsprechende Wohnnutzung Priorität und verdient deshalb die stärkere Beachtung (zur Bedeutung der Priorität bei Nutzungskonflikten s. BVerwGE 81, 197 ; BVerwG, Beschl. v. 7.8.1991, 7 B 48.91).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.1992 - 7 A 2702/91

    Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde nach mängelfreier Schlußabnahme

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Die Schlußabnahmebescheinigung dürfte eine Bauerlaubnis nicht ersetzen, sie bewirkt grundsätzlich keine formelle Legalität des Bauvorhabens (OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 1993, 73).
  • VG München, 28.01.1988 - M 17 K 87.6583

    Rechtmäßígkeit der Abschleppung eines PKWs aufgrund des Parkens auf einem Gehweg

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92
    Bestandsschutz endet zwar mit der endgültigen Aufgabe des bestandsgeschützten Unternehmens (BVerwG, NVwZ 1988, 667; BVerwG UPR 90, 342).
  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer gewerbeaufsichtlichen Verfügung -

  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90

    Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

    Liegt - wie hier - ein Bebauungsplan vor, ist der darin festgesetzte Gebietscharakter entscheidend (so auch Ziff. 6.6 TA-Lärm, vgl. hierzu Schulze-Fielitz, Die neue TA-Lärm, DVBl. 1999, 65, 67; Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 578; sowie Jarass, BImSchG, 4. Aufl., § 3 Randnr. 43; OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993, GewArch 1994, 431).

    Die Zumutbarkeitsschwelle in Bezug auf gewerbliche Anlagen ist deshalb, wie auch in den einschlägigen gesetzlichen Regelwerken zum Ausdruck kommt (vgl. einerseits § 2 Verkehrslärmschutzverordnung vom 12.06.1990, BGBl. I, 1036; und andererseits Ziff. 6.1 TA-Lärm) aus der Sicht der Betroffenen und des Normgebers deutlich geringer als im Falle des Verkehrslärms (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94/92 -, GewArch 1994, 431; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1989 - 10 S 554/88 -, GewArch 1989, 418; BVerwG, Urteil vom 21.05.1976, BVerwGE 51, 15, 34).

    Eine zusätzliche - gegebenenfalls sogar höhere - Lärmbelastung des Einwirkungsbereichs durch Verkehrslärm vermag deshalb eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte durch gewerbliche Anlagen grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1989 - 10 S 554/88 -, GewArch 1989, 273; OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94.92 -, GewArch 1994, 431).

    Die Neufassung der TA-Lärm 1998 rechtfertigt insoweit keine Abweichung von dem bisher in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Grundsatz (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.04.1993, GewArch 1994, 431; OVG Münster, Urteil vom 25.01.1994, GewArch 1994, 158; BVerwG, Beschluss vom 18.09.1991, GewArch 1992, 34), dass Kommunikationsgeräusche dieser Art als Teil der Anlagegeräusche zu behandeln, in den nach der TA-Lärm gebildeten Summenpegel einzubeziehen und bei der Frage der Zulässigkeit der Anlage mit zu berücksichtigen seien.

  • OVG Bremen, 15.12.2015 - 2 B 104/15

    Anfechtung der Sperrzeitaufhebung für eine Diskothek - Baugenehmigung;

    Zwar ergibt sich keine kompetenzrechtliche Beschränkung für die Gaststättenbehörde, wenn eine Bauerlaubnis abgelehnt worden ist oder wenn eine bauaufsichtliche Entscheidung gar nicht getroffen worden ist (OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94/92 -, [...]).

    Steht fest, dass die von Fußgängern verursachten Geräusche von den Besuchern der betroffenen Gaststätte stammen, so sind sie Folgen der Betriebsführung (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157 -166, Rn. 35; Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12/03 -, Rn. 10, [...]; OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94/92 -, Rn. 15, [...]).

  • OVG Bremen, 03.05.1994 - 1 BA 46/93

    Nutzungen von Hofflächen oder Grundstücksfreiflächen als Teil und Erweiterung des

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  • VG Gießen, 23.01.2001 - 8 G 3077/00

    Gaststättenerlaubnis - zur Beurteilung von Gaststättenlärm; hier: Biergarten

    Vorliegend sind dies die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 - TA-Lärm - (GMBl 503) bzw. die VDI-Richtlinie 2058 (Bl. 1 des Vereins deutscher Ingenieure zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft), die sich direkt jedoch auf gleichförmigen Arbeitslärm beziehen und daher nur als Orientierungshilfen bzw. Anhaltspunkte zu bewerten sind (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.1993 - OVG 1 B 94/92 - GewArch 1994, 431, 433).
  • OVG Bremen, 03.05.2016 - 1 LC 100/15

    Neubauvorhaben im Holz- und Fabrikenhafen - Gebietserhaltungsanspruch; Gebot der

    So hat der Senat zum Beispiel entschieden, dass die Gewerbeklasse II in etwa einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO (Beschl. v. 09.01.- - 1 B 258/12; vgl. auch Beschl. v. 15.04.1993 - 1 B 94/92, NVwZ-RR 1994, 80: "... zwischen Mischgebiet und Gewerbegebiet"), die Gewerbeklasse III in etwa einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO (Urt. v. 02.12.2014 - 1 D 173/10, BRS 82 Nr. 28 (2014)) und die Gewerbeklasse IV im Wesentlichen dem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) entspricht (Urt. v. 19.09.1995 - 1 BA 2/94).
  • OVG Bremen, 02.12.2014 - 1 D 173/10

    Bauplanungserhebliche Beurteilung der Gemengelage von Gewerbe und Wohnen in

    Das OVG hat wiederholt entschieden, dass die Gewerbeklasse II nach § 35 Staffelbauordnung in etwa einem Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung entspreche (B. v. 9.1.2013 - 1 B 258/12 - [...] Rn. 25; B. v. 15.4.1993 - 1 B 94/92 - [...] Rn. 11).
  • VG Regensburg, 05.07.2023 - RN 7 K 22.1525

    Erfolgreiche Klage eines Nachbarn gegen geplante Straubinger

    Die Regelung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm konkretisiert die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewonnene Erkenntnis, "dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, U.v. 27.8.1998, UPR 99, 68, 71; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.7.1992 - 7 B 103.92 - und U.v. 7.5.1996, BVerwGE 101, 157 = DVBl. 96, 1192 = NVwZ 97, 276; OVG Bremen, U.v. 15.4.1993, UPR 93, 353; VGH Mannheim, B.v. 5.3.1996, NVwZ 97, 401, und U.v. 27.6.2002, NVwZ-RR 03, 745, 750; OVG Münster, U.v. 6.1.1989, BauR 90, 67).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.1993 - 7 L 4707/92

    Teilwiderruf; Gaststättenerlaubnis; Lärmschutz; Freifläche; Nachbarbeschwerde

    Hingegen handelt es sich bei den Unterhaltungen der Gäste, dem Gelächter, Gläserklirren u.a. um Geräusche, die deutlich vom Verkehrslärm zu unterscheiden sind und eindeutig identifizierbare Lärmquellen darstellen, deren Beseitigung durchaus wahrnehmbar ist und zu einer spürbaren Minderung der Gesamtbelastung führt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.4. 1993, UPR 1993, 353).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.06.2001 - 1 L 85/01

    Baugenehmigung für eine Gaststätte; Vorliegen einer Gebietsversorgungsfunktion

    Die Gaststättenbehörde ist insoweit an die - vorrangige - Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde gebunden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.1993, 1 B 94/92, NVwZ 1994, 80 f.; Metzner, GastG, Komm., 1995, § 4 Rn. 129, 130).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.10.1992 - 1 B 94.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,17946
BVerwG, 23.10.1992 - 1 B 94.92 (https://dejure.org/1992,17946)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1992 - 1 B 94.92 (https://dejure.org/1992,17946)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1992 - 1 B 94.92 (https://dejure.org/1992,17946)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der überdurchschnittlichen Gefährdung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) - Aufstellung eines Rechtssatzes durch das Bundesverwaltungsgericht - Divergenzrüge - Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73

    Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast -

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1992 - 1 B 94.92
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem erwähnten, auch vom Berufungsgericht herangezogenen (BU S. 6) Urteil unter Bezugnahme auf sein Grundsatzurteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - (BVerwGE 49, 1 [BVerwG 24.06.1975 - I C 25/73] = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8), bezogen auf den dort zu entscheidenden konkreten Sachverhalt lediglich ausgeführt, daß das Berufungsgericht in jenem Falle die Anforderungen an den Nachweis der überdurchschnittlichen Gefährdung überspannt hatte und daß bei "lebensgerechter Betrachtung" eine überdurchschnittliche Gefährdung gegeben war.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, wonach ein Bedürfnis zum Führen von Schußwaffen auch dann vorliegen kann, wenn Angriffe auf andere Rechtsgüter als Leib und Leben zu befürchten sind (BVerwGE 49, 1 [BVerwG 24.06.1975 - I C 25/73]).

    Die schließlich aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller im Vergleich zu anderen Personen seiner Berufsgruppe oder lediglich im Vergleich zur Allgemeinheit besonders gefährdet sein muß, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht lediglich auf den letzteren, dem Kläger günstigeren Vergleichsmaßstab abgestellt hat (BU S. 7; vgl. auch BVerwGE 49, 1 [BVerwG 24.06.1975 - I C 25/73]).

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 2.74

    Ausstellung eines Waffenerwerbscheins für eine Faustfeuerwaffe - Häufung

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1992 - 1 B 94.92
    Auch von der Entscheidung vom 24. Juni 1975 (a.a.O.) ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, hat diese vielmehr zitiert und seinem Urteil zugrunde gelegt (BU S. 6).

    Das gilt auch, soweit der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 2.74 - (Buchholz a.a.O. Nr. 8 a = GewArch 1975, 346) rügt.

  • BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 38.77

    Erteilung eines Waffenscheins - Prüfungsumfang einer waffenrechtlichen Erlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1992 - 1 B 94.92
    Der Kläger führt aus, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den Nachweis der überdurchschnittlichen Gefährdung i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG überspanne sowie eine lebensgerechte Betrachtung nicht anwende und folglich von dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 1 C 38.77 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23 = DVBl. 1980, 1044) abweiche.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

    Eine zusätzliche - gegebenenfalls sogar höhere - Lärmbelastung des Einwirkungsbereichs durch Verkehrslärm vermag deshalb eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte durch gewerbliche Anlagen grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1989 - 10 S 554/88 -, GewArch 1989, 273; OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94.92 -, GewArch 1994, 431).
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